In der Schweiz liegen keine detaillierten Angaben bezüglich Verwaltungsräten und Mandaten vor. Der Grund liegt darin, dass es in der Schweiz nur eine Publikationspflicht für börsennotierte Unternehmen gibt.
In der Schweiz gibt es rund 195’000 Aktiengesellschaften und 419’000 VR-Mandate.
Eine unternehmerische Tätigkeit ist zwangsläufig mit Risiken verbunden, und der Verwaltungsrat trägt als oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft gemäss Obligationenrecht (OR) die Verantwortung. Aus diesem Grund ist eine gute Alters- und Geschlechterdurchmischung auch im Verwaltungsrat empfehlenswert.
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte selber oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was der Normallfall ist). Werden übertragbare Aufgaben an Dritte abgegeben, haftet der Verwaltungsrat einzig und allein für die drei „A“s: die Auswahl, die Anweisung und die Aufsicht der Vertreter. Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat aber sieben unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR):
Für den Verwaltungsrat ergeben sich aus dieser Oberleitungsfunktion gewisse Risiken. Laut Art. 754 Abs. 1 OR muss er einstehen für verschuldete Pflichtwidrigkeiten, die zu einer Schädigung von Gesellschaft, Aktionären oder Gläubigern geführt haben. Klassisches Beispiel dafür ist die unterlassene Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Die Verwaltungsräte haften solidarisch, jedes Mitglied kann für den vollen Schaden belangt werden.
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2 Comments
Man darf die Pflichten eines Verwaltungsrates nicht unterschätzen, insbesondere, dass der Verwaltungsrat zum Beispiel direkt von Sozialversicherungen finanziell in die Pflicht genommen werden kann, wenn das Unternehmen nicht Ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Auch eine Organhaftpflichtversicherung kann hierbei den Verwaltungsrat nicht oder nur bedingt schützen!
Sehr interessant. Nicht zu vergessen aber auch das Déchargé, mit welchem die Verwaltungsräte entlastet werden können von den Aktionären.